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Dieses Resümee zieht die 1. Vorsitzende der Bürgerinitiative Birgit v. Lochow nach der gestrigen Gerichtsverhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster.
Nach einem langandauernden Schlagabtausch über europarechtliche Finessen der Bürgerbeteiligung in Umweltverfahren kam die Sprache auf technische Details und die bisherigen Erfahrungen der Überwachungsbehörde bei der Einhaltung der Genehmigung. Hier zeigte sich dann, dass der Vorsitzende Richter Prof.Dr.Seibert das Anliegen der Kläger sehr ernst nahm. Als seitens der Bezirksregierung nämlich unumwunden bei vier der sechs nach Gesetz jährlich vorzunehmenden Messungen deutliche Überschreitungen der genehmigten Grenzwerte bei den krebserregenden Stoffen Arsen, Benzo(a)pyren, Cadmium, Cobalt und Chrom zugegeben wurden, war das Münsteraner Richterkollegium davon sichtlich irritiert.
Um die Bevölkerung in Zukunft vor derartigen Überschreitungen wirksamer zu schützen, empfahl Prof. Seibert der Bezirksregierung Detmold als Beklagter dringend eine Änderung der erteilten Genehmigung in Form einer Nebenbestimmung vorzunehmen. Er diktierte der Beklagten dann auch gleich den Wortlaut der neuen Nebenbestimmung:
1. Der Arsen-Schadstoffgehalt der zu verbrennenden Abfälle ist wie folgt zu halbieren: Praxiswert von 5 auf 2,5 mg/kg Trockensubstanz, Maximalwert von 13 auf 6,5 mg/kg TS.
2. Ab einer Überschreitung der Emisionswerte für die Schadstoffe Arsen, Benzo(a)pyren, Cadmium, Cobalt und Chrom von insgesamt 0.05 mg/m³ muss unverzüglich eine technische Anlagenänderung vorgenommen werden.
3. Für die Schadstoffe Arsen, Benzo(a)pyren, Cadmium, Cobalt und Chrom muss auf unbegrenzte Dauer ein Wochenmittelwert im Abgasstrom (quasi-kontinuierliche Messung) gemessen werden.
Die Vertreter der Bezirksregierung Detmold stimmten dieser Änderung sofort zu und die GKV-Geschäftsführer Baumeister und Röthemeier mit ihrem Rechtsanwalt Dr. Dippel verzichteten an Ort und Stelle auf Rechtsmittel gegen die vorgeschlagene Änderung.
Bislang musste das GKV nach geltender gesetzlicher Regelung der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung im ersten Jahr nach der Genehmigung sechs Einzelmessungen und ab dem zweiten Jahr lediglich eine 3-tägige Einzelmessung jährlich durchführen. „Das Ergebnis der Nebenbestimmung ist eine beachtliche Errungenschaft für den Emissionsschutz. In Deutschland wird bisher in keiner Müllverbrennungsanlage und bei keiner Mitverbrennung in Kraftwerken oder Zementfabriken eine quasi-kontinuierliche Messung dieser krebserregenden Schadstoffe vorgenommen. Die Änderung der Genehmigung hat Signalwirkung weit über Porta Westfalica hinaus“, urteilt der Gutachter der BI, Dipl.Ing. Peter Gebhardt. Darüber hinaus werden seiner Ansicht nach durch die Nebenbestimmungen die Rechenmodelle des Leitfadens des NRW-Umweltministeriums zur Genehmigung von Müllmitverbrennung grundlegend in Frage gestellt.
Über das Urteil und seine Bedeutung für die weitere Arbeit der Bürgerinitiative wird in der nächsten Mitgliederversammlung am 09. Dezember 2008 ab 19.30 Uhr im Veltheimer Hof (Ravensberger Straße 71, Porta Westfalica Veltheim) ausführlich informiert.
Birgit von Lochow 1. Vorsitzende Mühlenstraße 4
32457 Porta Westfalica
Tel.: 05706/390376 Mobil: 0171/1178899
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